Veröffentlicht vom BVKJ:
Gemeinsame Erklärung zur Ausstellung von Attesten bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von Schülern
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Zahl der von Eltern an uns herangetragenen Attestwünsche im Falle krankheitsbedingter Fehlzeiten in der Schule ist hoch. In den Schulen gibt es offenbar eine sehr unterschiedliche Handhabung bezüglich der Attestpflicht.
Gängige Regelungen in einigen Schulen sind beispielsweise:
- Generelle Attestpflicht ab dem dritten Krankheitstag, auch schon in der Unter- und Mittelstufe,
selten im Grundschulbereich
- Generelle Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag in Mittel- und Oberstufe
In der Kinder- und Jugendarztpraxis führt dies dazu,
- dass für einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Kinder Termine vergeben werden
müssen, deren Krankheit einen Arztbesuch nicht erfordert hätte,
- Eltern für (nicht notwendige) ärztliche Atteste bezahlen müssen, da wir aus rechtlichen Gründen
(Wettbewerbsgesetz §4 Abs. 11 und Ärztliche Berufsordnung §12) gezwungen sind, eine Gebühr
zu erheben, wenn das Attest keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist;
Es besteht sicher Einigkeit darüber, dass die Teilnahme am Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Schullaufbahn und ihre aktive Teilhabe am sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben ist. Insofern haben wir Verständnis dafür, dass Schulen ihren Auftrag, Schulpflichtverletzungen zu verhindern ernst nehmen.
Allerdings regelt das Berliner Schulgesetz die Handhabung von Fehlzeiten dahingehend, dass im Regelfall die Eltern für die Abmeldung und Entschuldigung ihrer Kinder verantwortlich sind.
Der Schule obliegt die Einschätzung, ob der von den Eltern vorgebrachte Grund das Fehlen ihrer Kinder rechtfertigt. Im Krankheitsfall wird in den meisten Fällen kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Eltern bestehen. Lediglich bei dem Verdacht auf eine Schulpflichtverletzung sind zusätzliche Schritte vorgesehen, darunter auch die Einforderung eines Ärztlichen Attests.
Ein weiterer Sonderfall sind bekanntermaßen alle wichtigen Prüfungen sowie Schulstunden in der
Oberstufe, die für den bevorstehenden Schulabschluss eingebracht werden müssen. Auch in diesen
Fällen kann von der Schule die Vorlage eines Ärztlichen Attests gefordert werden.
Zusammenfassend möchten wir darum bitten, nur in begründeten Fällen (zum Beispiel häufige
Fehlzeiten, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Eltern, eingeleitetes Absentismus-Verfahren, Abirelevante Stunden) ein Ärztliches Attest bei krankheitsbedingten Fehlzeiten Ihrer Schüler zu fordern. Dadurch vermeiden Sie bei einem Teil der kurzzeitig erkrankten Kinder den medizinisch nicht nötigen Arztbesuch und ersparen den Eltern die Attest-Kosten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihr/euer (Kinder) Arzt- Praxisteam am Hermannplatz / Neukölln
MVZ für Familien Senger